
Beratungen
Der erste Termin / die Erstberatung dient neben dem Kennenlernen in erster Linie auch dazu festzustellen, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt. Das bedeutet, dass wir zu prüfen haben, ob die gewünschte Tätigkeit im Einklang mit der GewO für Berufsdetektive steht.
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In diesem Zusammenhang bitten wir jeden Auftraggeber bei diesem Treffen einen Lichtbildausweis zur Identitätsfeststellung vorzulegen.
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Hierbei erfolgt eine Ersteinschätzung. Sollten Ihnen bereits relevante Unterlagen vorliegen ist es hilfreich auch diese beim ersten Termin mitzubringen, z.B. Polizeiliches Einvernahmeprotokoll, Akten der Staatsanwaltschaft, gerichtliche Unterlagen, Kontoauszüge etc.
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Für die Beschaffung von Beweismitteln für die Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens lt. § 129 Abs.1 GewO führen wir teamintern eine Machbarkeitsanalyse durch, bei der auch die Durchführungsstrategie festgelegt wird.
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Berufsdetektive unterliegen lt. § 130 Abs. 5 GewO der Verschwiegenheitspflicht über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten. Sie besteht nicht, wenn der Auftraggeber die Detektei ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. Ein MUST HAVE in unserem Unternehmen stellt die Verfügbarkeit durch Vernetzung mit Kooperationspartnern dar. Zur erfolgreichen Erledigung unserer Tätigkeiten/ Ihrem Auftrag nutzen wir deshalb unterstützend und auftragsbezogen unsere internationalen Kontakte. Jeder Richter hat bei der Entscheidungsfindung einen Ermessensspielraum. Da er sich oft auf widersprüchliche Aussagen der Beteiligten stützen muss ist es für Sie der wichtigste Aspekt nicht nur Recht zu haben, sondern auch Recht zu bekommen.
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Deshalb legen wir abschließend zur Vorlage einen schriftlichen Bericht. Dieser dient Ihnen als Entscheidungsgrundlage ( z.B.im Zuge einer Scheidungsklage) Ebenso kann er im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens ( § 272 ZPO), bei einem Verwaltungsverfahren ( § 46 AVG), im Rahmen einer Verwaltungsstrafanzeige nach ( § 46 AVG, § 24 VstG), oder einer Strafanzeige (§ 80 Abs. 1 stopp) und weiteren Gründen dienen.



